Satzung
§ 1 Name und Sitz
Der am 06.03.1910 gegründete Verein führt den Namen „Spielvereinigung 1910 e.V. Langenselbold“.
Sein Sitz ist Langenselbold.
Er ist am 11.11.1918 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Langenselbold eingetragen worden.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird erreicht durch:
• das Abhalten regelmäßiger Übungs- und Trainingsstunden
• die Durchführung des Spielbetriebes
• die aktive Teilnahme an Wettkämpfen und Turnieren
• die Durchführung von sportlichen und gesellschaftlichen Veranstaltungen
• die Beteiligung an sportlichen und gesellschaftlichen Veranstaltungen
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Politik und Parteibetreibungen sind nicht zulässig. Der Verein ist politisch, weltanschaulich und konfessionell unabhängig.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird durch Anmeldung und Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand erworben. Mitglied werden kann jede natürliche Person. Sämtliche Mitglieder unterliegen der Satzung des Vereines und erkennen nach erfolgter Aufnahme alle Verpflichtungen aus dieser Mitgliedschaft an.
Der Antrag zur Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Minderjährige können nur mit schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden.
§ 4a Jugendmitglieder
Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind Mitglieder Jugendmitglieder, auch wenn sie als Familienmitglied angemeldet sind.
§ 4b Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
• durch den Tod des Mitgliedes.
• durch Austritt, der schriftlich zum Ende des Geschäftsjahres (= Kalenderjahr) zu erklären ist.
• durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn das betreffende Mitglied einer BeitragsZahlungsfrist gem. § 5 innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit nicht nachgekommen ist. Die Streichung beschließen die zuständigen Gremien, welche sie dem Mitglied schriftlich mitteilen müssen. Das Mitglied muss mindestens einen Monat vorher unter Androhung der Streichung zur Zahlung schriftlich an seine letzte, dem Vorstand bekannte, Anschrift gemahnt werden.
• durch Ausschluss des Mitgliedes, wenn dieses grob fahrlässig gegen die Vereinssatzung verstoßen hat. Gleiches gilt bei Unterlassungen oder Handlungen, die sich gegen den Verein, seine Mitglieder oder das Ansehen des Vereines richten.
Ein Mitglied kann auch ausgeschlossen werden, wenn es wiederholt und trotz Abmahnung vorsätzlich gegen die Platzordnung verstoßen hat.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Mitgliedes. Gegen diese
Entscheidung kann es den Ehrenrat anrufen. Bis zu dessen Entscheidung, die endgültig ist, ruht die Mitgliedschaft mit der Folge, dass das Mitglied während des Ruhens das Stimmrecht und das Recht zur Sportausübung verliert.
Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen. Alle Unterlagen und Gegenstände aus dem Vereinsbesitz sind dem Vorstand umgehend auszuhändigen.
Vermögensrechtliche Ansprüche können bei Austritt, der Streichung oder des Ausschlusses eines Mitgliedes nicht geltend gemacht werden. Ausgenommen hiervon sind die dem Verein übergebenen Darlehen oder geliehene Sachwerte.
§ 5 Beiträge
(1) Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben Beiträge und zweckgebundene Abgaben. Diese werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt.
• Volljährige Mitglieder zahlen den festgesetzten Beitrag. Als solcher gilt auch der Gemeinschaftsbeitrag von Familien.
• Minderjährige Mitglieder zahlen ermäßigte Beiträge.
• Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
(2) Bei wirtschaftlicher Notlage eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand über die Höhe und Zahlungsweise des Beitrages.
§ 6 Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben die Pflichten zu erfüllen, die sich aus der Satzung und aus den vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüssen und getroffenen Änderungen ergeben.
(2) Sie sind verpflichtet die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines gefährdet werden können. Die Haus- und Platzordnung sind zu befolgen.
(3) Die Mitglieder haben dem Vorstand unaufgefordert und unverzüglich jede Änderung ihres Wohnsitzes und ihrer Bankverbindung mitzuteilen. Führt ein Versäumnis zu Kosten, werden diese an das Mitglied weitergegeben.
§ 7 Organe des Vereines
Organe des Vereines sind:
• die Mitgliederversammlung
• der Vorstand
• der Ehrenrat
• der Vereinsjugendausschuss
• SoMa (Sondermannschaft)
Durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes können Ausschüsse bzw. Beiräte – auch mit zeitlicher Begrenzung – für bestimmte Aufgaben gebildet werden.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene Versammlung aller Mitglieder. Sie ist das oberste Organ des Vereines. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder und Organe bindend.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt, spätestens bis zum 30. April des dem Geschäftsjahr folgenden Jahres.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung unter Angaben des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt, oder wenn der Vorstand aus gebotener Veranlassung eine Einberufung für notwendig erachtet.
(4) Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt im Hanauer Anzeiger unter Angabe der Tagesordnung. Der Termin muss mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin bekannt gegeben werden.
(5) Bei Satzungsänderungen wird der Einladung zur Mitgliederversammlung der Hinweis hinzugefügt, dass die neu gefasste Satzung im Vereinsheim zur Einsicht ausliegt.
(6) Die Tagesordnung einer ordentlichen Mitgliederversammlung muss folgende Punkte enthalten:
• Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung.
• Bericht des Vorstandes und Finanzbericht.
• Bericht der Kassenprüfer/innen
• Entlastung des Vorstandes
• Neuwahl des Vorstandes (alle zwei Jahre) und der Kassenprüfer/innen gemäß § 10 oder Nachwahlen, soweit diese erforderlich sind.
• Anträge von Mitgliedern, die spätestens vierzehn Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht wurden. Verschiedenes
Die Tagesordnung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung wird vom Vorstand festgelegt.
§ 8a Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Leitung der Mitgliederversammlung übernimmt ein Mitglied des Vorstandes. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern ordnungsgemäß eingeladen wurde. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Wahlen können per Akklamation erfolgen, sind aber auf Antrag aus der Versammlung schriftlich durchzuführen.
Bei Stimmengleichheit wird wie folgt verfahren:
- Bei einer Wahl = Stichwahl
- Bei einem Antrag = Ablehnung
§ 9 Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) besteht aus mindestens zwei gleichberechtigten Vereinsmitgliedern.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorstandsmitglieder gem. § 4 der Satzung. Es gilt das Vieraugenprinzip. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt. Für Bankgeschäfte gilt die Ausnahme, dass diese nur eine für den Aufgabenbereich bestimmte Person aus dem Vorstand alleine vornehmen kann bis zu einem Betrag in Höhe von € 5000,00 je Einzelfall. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereines und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
• Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
• Satzungsänderungen vornehmen, welche durch das Finanzamt oder das Vereinsregister beim Amtsgericht gefordert werden.
• Die Verwaltung des Vereinsvermögens.
• Die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter.
• Der Erlass einer im Sinne der Erfüllung des Satzungszweckes notwendigen Vereinsordnung.
Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit Ausschüsse, Kommissionen, Beiräte oder
Teams aus dem Kreis der Mitglieder berufen. Diese unterliegen der Rechts- und Fachaufsicht des
Vorstandes und unterstützen diesen bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach dieser Satzung. Eine Vertretungsberechtigung ist damit aber nicht verbunden. Ausschließlich der Vorstand gem. § 9 dieser Satzung kann den Verein rechtlich verpflichten.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Maßgebend ist die Eintragung des neu gewählten Vorstandes in das Vereinsregister.
(5) Über die Mitgliederversammlungen ist Protokoll zu führen, in dem die Beschlüsse aufzunehmen sind. Das Protokoll ist von einem Vorstandsmitglied und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen.
§ 9a Ehrenrat
(1) Der Ehrenrat besteht aus maximal fünf Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Der Ehrenrat wählt seinen Vorsitzenden / seine Vorsitzende selbst.
(3) Mitglieder des Ehrenrates dürfen nicht dem Vorstand angehören.
(4) Die Aufgaben des Ehrenrates sind in der Geschäftsordnung geregelt, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 9b Vereinsjugendausschuss und SoMa (Sondermannschaft)
(1) Zu Jugend des Vereines gehören alle Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, sowie die gewählten und berufenen Mitglieder der Vereinsjugendarbeit.
(2) Der Vereinsjugendausschuss und die SoMa führen und verwalten sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins selbstständig. Jeder entscheidet über die ihm zur Verfügung gestellten Mittel in eigener Zuständigkeit.
(3) Der Vereinsjugendausschuss und die SoMa des Vereines sind für ihre Beschlüsse dem Verein verantwortlich durch entsprechende Berichte auf den Mitgliederversammlungen und den Vorstandssitzungen.
(4) Der Vereinsjugendausschuss vertritt die Interessen der Jugend nach innen und außen.
(5) Näheres regelt die Jugendordnung, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 10 Kassenprüfer/innen
(1) In jeder Mitgliederversammlung muss ein Kassenprüfer/eine Kassenprüferin gewählt werden, der/die das 18. Lebensjahr vollendet haben muss. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Weiterhin ist eine weitere Person zu wählen, die im Fall des Ausfalles eines Kassenprüfers/einer Kassenprüferin zur Kassenprüfung hinzugezogen werden muss. Deren Amtszeit beträgt zwei Jahre.
(2) Kassenprüfer/innen können nur Mitglieder sein, die keine Aufgaben im Vorstand haben. Sie müssen den Jahresabschluss spätestens zwei Wochen vor der Jahreshauptversammlung prüfen, der vom für Finanzen zuständigen Vorstandsmitglied nach den Grundsätzen einer ordentlichen Buchführung und nach dem Vieraugenprinzip bis zum 28. Februar des folgenden Jahres für das vorausgegangene Geschäftsjahr erstellt und vorgelegt werden muss.
(3) Das Ergebnis ihrer Prüfung haben die Kassenprüfer/innen dem Vorstand mitzuteilen. Der nächsten Mitgliederversammlung müssen sie Bericht über ihre Prüfung erstatten.
§ 11 Wahlen
Im Wahljahr wird durch die Mitgliederversammlung ein eigener Wahlausschuss von drei Personen von den anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern gewählt. Amtierende Vorstandsmitglieder dürfen dem Wahlausschuss nicht angehören, der die ordnungsgemäßen Wahlen durchführt.
Zur Wahl können Mitglieder vorgeschlagen werden, die in der betreffenden Versammlung anwesend sind oder deren schriftliches Einverständnis zu der ihnen zugedachten Wahl vorliegt.
Alle Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit gilt die Wahl als abgelehnt. Geheim ist zu wählen, wenn es von einer zur Wahl stehenden Person gewünscht oder von der Versammlung beschlossen wird. Ansonsten wird per Akklamation abgestimmt.
§ 12 Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für die Änderung ist eine 2/3 Mehrheit notwendig. Die beabsichtigte Satzungsänderung ist in der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung zu veröffentlichen.
§ 13 Haftung
Die Haftung des Vereines richtet sich nach den Vorschriften des BGB.
§ 14 Auflösung des Vereines
(1) Die Auflösung des Vereines erfolgt, wenn 1/3 der Mitglieder dies beantragt und die daraufhin schriftlich einberufene Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder dies beschließt.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall begünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Langenselbold, die das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für Zwecke der sportlichen Betätigung der Jugend zu verwenden hat.
§ 15 Inkrafttreten der Satzung
Die Änderungen der Satzung wurden in der Mitgliederversammlung am 18.03.2016 beschlossen.
